§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Wohnsportgemeinschaft Thüringer Wald e. V.“
Er hat seinen Sitz in 98544 Zella-Mehlis.
Der Verein wurde am 23.Juni 1963 gegründet und wurde am 12.06.1990
unter laufender Nummer 49 des Vereinsregisters des Kreisgerichts des Stadt-
und Landkreises Suhl registriert.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an. Er wird sich um die Mitgliedschaft in den
Fachverbänden des Landessportbundes bemühen und deren Satzungen
anerkennen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck
wird insbesondere durch die
■ Betreibung des Fußballsports
■ sportlicher Förderung von Kindern und Jugendlichen
■ die Absicherung der Ausbildung qualifizierter Übungsleiter, Trainer und
Schiedsrichter
■ Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
■ Gestaltung und Durchführung eines vielfältigen Breitensportangebotes
■ Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und gemütlichen
Veranstaltungen
■ Werterhaltung des Sportlerheimes, der Sportanlage und der Sportgeräte
bestimmt.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar durch die Forderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung unselbständige Abteilung, gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
■ ordentlichen Mitgliedern
■ fördernden Mitgliedern
■ Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand
um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann der Antragsteller fristgemäß Widerspruch einlegen.
Förderades Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Ehrenmitglied kann jede Person werden.
§6 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühr und Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur am Ende
eines Quartals erfolgen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über
die Beiträge und anderer Verbindlichkeiten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
■ wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
■ wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
■ wegen groben unsportlichen Verhaltens
■ wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von mindestens einem Jahr in
Rückstand ist.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
absenden des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss
zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht
des Einspruchs. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
■ der Vorstand
■ die Mitgliederversammlung
■ die Revisionskommission
§9 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt
für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann
verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
■ der erste Vorsitzende
■ der stellvertretende Vorsitzende
■ der Hauptkassierer
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden
allein oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Hauptkassierer
vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsmäßigen Übernahme des neugewählten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorfristig aus, ist für den Rest der Amtszeit
ein neues Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Es können auch Personen,
die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
■ Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden
■ Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission
■ Entlastung und Wahl des Vorstandes
■ Wahl der Revisionskommission
■ Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
■ Genehmigung des Haushaltsplanes
■ Satzungsänderungen
■ Entscheidung von Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
■ Ernennung von Ehrenmitgliedern
■ Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
■ Beschlussfassung über Anträge
■ Auflösung des Vereins
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit
Bekanntmachung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden
Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die offene Wahl wird mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Die geheime Wahl erfolgt nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden
des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das
16.Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben. Es können auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
§16 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Es können auch Personen,
die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und
eine
Finanzordnung zu erarbeiten und zu beschließen. Darüber hinaus kann der
Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§18 Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem
von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden
Schriftführer zu unterschreiben.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins
■ an den Landessportbund Thüringen, für den Fall dessen Ablehnung
■ an die Stadtverwaltung Zella-Mehlis.
Das Vermögen ist wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke für die Förderung und Pflege des Sportes zu
verwenden.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 06.12.2013 beschlossen worden.
Zella-Mehlis, den 07.12.2013
Vereinssatzung