WSG Thüringer Wald Zella-Mehlis e.V. Sport verbindet Menschen egal welcher Herkunft und Religion.
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen „ Wohnsportgemeinschaft Thüringer Wald e. V.“ Er hat seinen Sitz in 98544 Zella-Mehlis. Der Verein wurde am 23.Juni 1963 gegründet und wurde am 12.06.1990 unter laufender Nummer 49 des Vereinsregisters des Kreisgerichts des Stadt- und Landkreises Suhl regist­riert. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er wird sich um die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes bemühen und deren Satzungen anerkennen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die ■     Betreibung des Fußballsports ■     sportlicher Förderung von Kindern und Jugendlichen ■     die Absicherung der Ausbildung qualifizierter Übungsleiter, Trainer und Schiedsrichter ■     Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen ■     Gestaltung und Durchführung eines vielfältigen Breitensportangebotes ■     Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und gemütlichen Veranstaltungen ■     Werterhaltung des Sportlerheimes, der Sportanlage und der Sportgeräte bestimmt. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Forderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. §3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushalts­führung unselbständige Abteilung, gegründet werden. §4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ■     ordentlichen Mitgliedern ■     fördernden Mitgliedern ■     Ehrenmitgliedern §5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller fristgemäß Widerspruch einlegen. Förderades Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Ehrenmitglied kann jede Person werden. §6 Rechte und Pflichten Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühr und Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. §7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs­berechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur am Ende eines Quartals erfolgen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge und anderer Verbindlich­keiten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden ■     wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen ■     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines ■     wegen groben unsportlichen Verhaltens ■     wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung   von Mitgliedsbeiträgen von mindestens einem Jahr in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit absenden des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. §8 Organe Die Organe des Vereins sind ■    der Vorstand ■                die Mitgliederversammlung ■                die Revisionskommission §9 Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind ■     der erste Vorsitzende ■     der stellvertretende Vorsitzende ■     der Hauptkassierer Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Hauptkassierer vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßi­gen Übernahme des neugewählten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor­fristig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Es können auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. §10 Mitgliederversammlung Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. §11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für ■     Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden ■     Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission ■     Entlastung und Wahl des Vorstandes ■     Wahl der Revisionskommission ■     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit ■     Genehmigung des Haushaltsplanes ■     Satzungsänderungen ■     Entscheidung von Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen ■     Ernennung von Ehrenmitgliedern ■     Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung ■     Beschlussfassung über Anträge ■     Auflösung des Vereins §12 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit Bekanntmachung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. §13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die offene Wahl wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die geheime Wahl erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind §14 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16.Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebens­jahr vollendet haben. Es können auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. §15 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. §16 Revisionskommission Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Es können auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. §17 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erarbeiten und zu beschließen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.  §18 Protokollieren von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. §19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ■     an den Landessportbund Thüringen, für den Fall dessen Ablehnung ■     an die Stadtverwaltung Zella-Mehlis. Das Vermögen ist wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Förderung und Pflege des Sportes zu verwenden. §20 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.12.2013 beschlossen worden. Zella-Mehlis, den 07.12.2013
Vereinssatzung
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